E. Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung 1. Der Lieferer leistet Gewähr für eine ordnungsgemäße Lieferung bzw. Erfüllung der gekauften/bestellten Ware bzw. Leistungen, Lieferungen von Sekunda- bzw. Partieware erfolgen stets unter ausdrücklichem Ausschluss des Reklamationsrechtes betreffend optische Mängel und sonstige Qualitätsminderungen. 2. Mängelrügen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Empfang bzw. Übergabe der Ware bzw. Erbringung der Leistung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen ab Gefahrenübergang schriftlich geltend gemacht werden. Die Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn sich der Zustand der Waren oder Leistungen nach Gefahrenübergang verändert hat. Mangelhafte Stücke sind vom Kunden auf Verlangen des Lieferers unverzüglich - bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistung - fracht- und spesenfrei zuzusenden. 3. Mängel eines Teiles einer Lieferung oder Leistung berechtigen den Kunden nicht zur Zurückweisung der ganzen Lieferung oder Leistung. Sollen die Artikel Mustern von früheren Lieferungen entsprechen, so werden Abweichungen vom Lieferer vermieden, soweit dies technisch möglich ist. Bei erheblichen Abweichungen kann der Lieferer nach seiner Wahl entweder eine Ersatzlieferung vornehmen oder vom Vertrag zurücktreten. 4. Für Materialmängel haftet der Lieferer nur insoweit, als er den Mangel bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt hätte erkennen können, und zwar lediglich im Umfang der Gewährleistung seiner Unterlieferer. Für alle mitgelieferten fremden Erzeugnisse wird nur diejenige Gewähr übernommen, welche die Erzeuger dieser Artikel gegenüber dem Lieferer eingehen. Für Mängel, die infolge ungenauer Angaben des Kunden entstehen, wird keinerlei Gewähr übernommen. Wird eine Ware vom Lieferer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. 5. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge des Kunden ist der Lieferer unter Ausschluss jeglichen Wahlrechtes des Kunden nach eigener Wahl sowohl bei Vorliegen eines Kauf- als auch eines Werkvertrages berechtigt, entweder gegen Rückgabe der mangelhaften Ware eine mangelfreie zu liefern, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis/Werklohn rückzuerstatten, innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden zu bewirken oder unter Aufrechterhaltung des Vertrages den Minderwert der Ware/Leistung zu vergüten; sonstige weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht. Für den Fall der eigenmächtigen Mängelbehebung durch den Kunden erlöschen alle Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferers. 6. Die Erhebung der Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von der Zahlungsverpflichtung und es erlöschen die Gewährleistungspflichten des Lieferers bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung bzw. Vereinbarungen durch den Kunden. 7. Für Fahrzeugbereifungen und Runderneuerungen bestehen zusätzlich spezifizierte Gewährleistungsbedingungen. Soweit sie von den allgemeinen Gewährleistungsbedingungen abweichen, treten sie an deren Stelle, im übrigen ergänzen sie diese. a) Unter den Begriff Fahrzeugbereifungen fallen Reifen, Luftschläuche sowie Wulst- und Felgenbänder. b) Unter den Begriff Runderneuerungen fällt die Neugummierung von Fahrzeugreifen. 8. a) Eine Gewährleistung für Minderqualitäten wie mit Kennzeichnung max. 100 km/h oder max. 30 km/h für gebrauchte Fahrzeugbereifungen und für solche, die von fremder Hand runderneuert oder repariert wurden, ist ausgeschlossen. b) Die Gewährleistung bei Runderneuerungen erstreckt sich ausschließlich auf die Festigkeit der Haftung zwischen der neuaufgetragenen Lauffläche und der Karkasse und auf die normale, dem Einsatz des Fahrzeugreifens entsprechende Abnützung der neuaufgetragenen Lauffläche. Dabei ist eine Gewährleistung für beigestellte Karkassen ausgeschlossen. 9. Die Gewährleistungsfrist für Fahrzeugbereifungen des Lieferers beträgt 1 Jahr ab dem Tag des nachweislichen Kaufes der Bereifung durch den Letztverbraucher, höchstens jedoch 2 Jahre ab dem Herstellungsdatum, je nachdem, welche Frist früher abläuft. 10. Im Falle der Gewährleistung erfüllt der Lieferer diese nach seiner Wahl durch a) Beseitigung des Fehlers an der Fahrzeugbereifung/Runderneuerung unter je nach der Lage des Falles vollständiger oder anteiliger Übernahme der hierdurch aufgelaufenen Kosten. b) Ersatzlieferung unter Neuberechnung zum Tagespreis unter Abzug eines vom Lieferer festzusetzenden Nachlasses, der dem Abnützungsgrad der reklamierten Fahrzeugbereifung/Runderneuerung entspricht. c) Preisminderung, die dem Abnützungsgrad der reklamierten Fahrzeugbereifung/Runderneuerung entspricht. Im Falle von b) und c) wird der Abzugsbetrag nach Wahl des Lieferers in barem oder durch Gutschrift vergütet. 11. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soferne a) es sich um eine unerhebliche Minderung des Wertes der Tauglichkeit der Fahrzeugbereifung/Runderneuerung handelt; b) die Fahrzeugbereifung die Fabrikationsnummer nicht oder nicht mehr trägt oder die Fabrikationsnummer nicht mehr vollständig erkennbar ist; c) die Fahrzeugbereifung/Runderneuerung mit einem Luftschlauch gefahren wurde, der ganz oder teilweise anstelle von Luft mit Ersatzmitteln gefüllt war (ausgenommen eine vom Lieferer empfohlene Wasser- oder Gasfüllung); d) der vorgeschriebene Luftdruck gemäß der neuesten Fassung des technischen Ratgebers des Erzeugers nicht eingehalten wurde; e) die Fahrzeugbereifung/Runderneuerung einer übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreiten der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung, der jeweils beigeordneten Fahrgeschwindigkeit u. dgl.; f) die Fahrzeugbereifung/Runderneuerung durch unrichtige Radstellung schadhaft oder durch andere Störungen am Radlauf in ihrer Leistung beeinträchtigt wurde; g) das Schadhaftwerden der Fahrzeugbereifung/Runderneuerung auf nicht lehrenhaltige oder rostige Felgen zurückzuführen ist, oder die Fahrzeugbereifung/Runderneuerung auf andere als die laut den maßgeblichen technischen Daten vorgeschriebenen Felgen aufgelegt war; h) die Fahrzeugbereifung/Runderneuerung durch äußere Einwirkung und mechanische Verletzungen schadhaft geworden oder übermäßiger Erhitzung ausgesetzt war; i) die Beschädigung auf Fahrlässigkeit, auf selbst oder von fremder Hand unsachgemäß vorgenommene Profiländerungen, Einkerbungen u. dgl. oder auf Unfall zurückzuführen ist; k) bei Weißwandreifen Verfärbung oder Licht- und Ermüdungsrisse auftreten; l) die Fahrzeugbereifung/Runderneuerung Schäden aufweist, die mit der Anbringung von Spikes durch fremde Hand in Zusammenhang stehen. Gewährleistungsansprüche können diejenigen natürlichen und juristischen Personen erheben, welche die mit einem Mangel behaftete Fahrzeugbereifung/Runderneuerung nachweisbar direkt beim Lieferer bezogen haben. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen. 12. Voraussetzungen für die Behandlung eines Gewährleistungsanspruches ist die Beibringung eines vollständig ausgefüllten und vom Kunden selbst unterschriebenen Reklamationsformulars, sowie die Einsendung der reklamierten Fahrzeugbereifung/Runderneuerung an eine Niederlassung des Lieferers. 13. Neben dieser Gewährleistung haftet der Lieferer für keine wie immer gearteten, bei der Übernahme der Lieferung (des Werkes) erkennbaren oder erst künftig entstehenden Schäden, es sei denn, dass diese vorsätzlich verursacht wurden. Insbesondere ist der Ersatz von Schäden, die an dem vom Liefergegenstand verschiedenen Sachen bzw. Rechten und in weiterer Folge aufgrund von Beschädigungen dieser Sache entstehen, ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich verursacht. Der Kunde hat in jedem Fall alles vorzukehren, um einen allfälligen Schaden zu vermeiden oder zu mindern. Für Sachschäden, die durch einen allfälligen Fehler der Ware entstehen, wird nicht gehaftet, wenn der Kunde Unternehmer ist. Ersatzpflichten des Lieferers gegenüber den Abnehmern des Kunden, die ebenfalls Unternehmer sind, sind im selben Maße ausgeschlossen wie jene gegenüber dem Kunden. Der Kunde des Lieferers ist überdies verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung die allenfalls bestehenden Ersatzansprüche seiner Abnehmer in entsprechender Weise zu beschränken, wenn dies nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen ist. 14. Für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dadurch entstehen Schadensersatzansprüche des Kunden nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. |
F. Verschiedenes 1. Wird dem Lieferer nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass die Vermögenslage des Kunden sich ungünstig entwickelt hat, sodass er zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages nicht in der Lage ist, kann der Lieferer Vorauskasse oder Sicherungen im Wert der Lieferung verlangen. Erfüllt der Kunde diese Forderungen nicht ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 2. Gerät der Kunde bei Abzahlungsgeschäften auch nur mit einer der vereinbarten Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Verzug, so tritt Terminsverlust bezüglich der ganzen noch aushaftenden Restschuld ein. 3. Der Lieferer sowie alle Gesellschaften, an denen der Lieferer unmittelbar beteiligt ist oder die am Lieferer unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 % beteiligt sind, sind berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige, auch künftige Forderungen aufzurechnen, die dem Lieferer gegen den Kunden zustehen bzw. die der Kunde gegen den Lieferer hat (über den Stand dieser Beteiligungen erhält der Kunde erforderlichenfalls auf Anfrage Auskunft). 4. Als Gerichtsstand wird für beide Teile das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. 5. Auf alle Lieferverträge, die der Lieferer abschließt, ist ausschließlich Österreichisches Recht anzuwenden. Die Geltung des Haager-Übereinkommens über Kaufverträge sowie des UNCITRAL-Kaufrechtes ist ausgeschlossen. Rechtsform: Handelsrechtlich eingetragenes Einzelunternehmen mit Kurzbezeichnung:ReifenFux Inh.:Birbamer Werner |